Zusammenfassung Zulassungsbedingung LoF

muss vorhanden sein darf vorhanden sein Bemerkung
Tacho/Geschwindigkeitsmesser 1
Spiegel 2 Kamera/Monitor *(e)
Abblendlicht 2
Fernlicht 2 4
Blinker vorn 2 -
Standlicht 2 2
Nebelscheinwerfer - 2,4
Rücklicht 2 2
Bremslicht 2 2
Blinker hinten 2 -
Rückstrahler (Reflektor) 2 2
Nebelrückleuchte 1 2
Rückfahrscheinwerfer 1 2
Nummernschild 2 -
ausreichende Radabdeckung - +
Anhängerkupplung +
Hupe/Horn 1 +
Winterreifen M+S - +
AU -
AU Diesel + -
Fahrgeräusch <85Db(A)
Amtliches Kennzeichen nach §60StVZO
Die 74/151/EWG, 70/222/EWG und die 93/94/EWG befassen sich jeweils nur mit der Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens.
Je ein amtl. Kennzeichen vorn und hinten, erforderlich gemäß § 60 StVZO in Verbindung mit Anlage Va oder Vb; bis 40 km/h bbH verkleinerte Version möglich.
Bei paarigem Einsatz von Beleuchtung MUSS die Einrichtung symetrisch von der Mitte des Fahrzeugs verbaut werden, eine 3. (mittige) Leuchteinrichtung ist dann nicht mehr gestattet
(Ausnahme: bei einer Nebelrückleuchte und drittem Bremslicht)  

!Alle Anbauteile müssen E-zugelassen sein!
Gefordert sind:

Alternativ möglich:
– Lichttechnische Einrichtungen gemäß StVZO §§ 49a ff.

 

*(e) E-geprüft!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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