Zusammenfassung
Zulassungsbedingung VKP

muss vorhanden sein darf vorhanden sein Bemerkung
Tacho/Geschwindigkeitsmesser 1
Spiegel 2
Abblendlicht 1 2
Fernlicht 1 2,4
Blinker vorn 2 -
Standlicht 1 2
Nebelscheinwerfer - 2,4
Rücklicht 1 2
Bremslicht 1 2
Blinker hinten 2 -
Rückstrahler (Reflektor) 1 2
Nebelrückleuchte - 1,2
Rückfahrscheinwerfer - 1,2
Nummernschild 2 -
ausreichende Radabdeckung 1 -
Anhängerkupplung - +
Hupe/Horn 1 +
Winterreifen M+S + -
AU + -
AU Diesel + -
Fahrgeräusch <80Db(A)
Fahrgeräusch KleinKFZ (<50ccm) <76Db(A)
Amtliche Kennzeichen 93/94/EWG
Geregelt ist gemäß 93/94/EWG nur die Anbringungsstelle an der Rückseite mit:
– bestimmten Abmessungen (B x H: 280 mm x 210 mm),
– Lage innerhalb von B des Fz über alles,
– bestimmtem Abstand vom Boden (Oberkante max. 1500 mm und Unterkante min. 200 mm über Boden),
– höchstzulässiger Neigung (300 nach oben und 150 nach unten),

- geometrischen Sichtbarkeitswinkeln bezogen auf die Ränder
des Kennzeichens (30° nach oben, links und rechts sowie
5° nach unten).
§60 StVZO
Gefordert ist gemäß § 60 Abs. 2 StVZO:
– je ein Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite des Kfz.
Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet.
Bei paarigem
Einsatz von Beleuchtung MUSS die Einrichtung symetrisch von der Mitte
des Fahrzeugs verbaut werden, eine 3. (mittige) Leuchteinrichtung ist
dann nicht mehr gestattet

(Ausnahme: bei einer Nebelrückleuchte und drittem Bremslicht)
!Alle Anbauteile müssen E-zugelassen sein!
Gefordert sind:
- Scheinwerfer für Fernlicht (bei B > 1300 mm zwei),
- Scheinwerfer für Abblendlicht (bei B> 1300 mm zwei),
- Begrenzungsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
- Schlussleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
- Bremsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
- Fahrtrichtungsanzeiger (auf jeder Seite zwei),
- Warnblinklicht,
- Kennzeichenbeleuchtung, hintere, nichtdreieckige Rückstrahler (bei B > 1000 mm zwei).

Alternativ möglich:
– Lichttechnische Einrichtungen gemäß StVZO §§ 49a ff.

 

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